Ist die Videoüberwachung überhaupt vereinbar mit dem Datenschutz?

Der unaufhaltsame Trend zur Ausweitung der Videoüberwachung

Datenschutz im Fokus

Die anhaltende Entwicklung von Technologien hat zu einer rapiden Zunahme von Videoüberwachungssystemen in Deutschland geführt. Diese Entwicklung betrifft nicht nur die steigende Anzahl von Überwachungskameras, sondern auch die Vielfalt neuer Kamera-Systeme, die durch den technologischen Fortschritt ermöglicht werden. Dieser Trend ist nicht nur Gegenstand öffentlicher Diskussionen, sondern bildet auch einen zentralen Schwerpunkt für Datenschutzbehörden bei ihrer Bewertung und politischen Diskussion.

Videoüberwachung durch staatliche Institutionen: Intelligente Systeme im Fokus

Im Bereich staatlicher Institutionen beobachten wir einen deutlichen Trend zu intelligenten Überwachungsanlagen. Von der Erkennung und dem Abgleich von Kfz-Kennzeichen bis hin zu Projekten für den automatischen Gesichtsabgleich – die Technologien werden immer ausgefeilter. Die fortschreitende Implementierung solcher Systeme wirft jedoch zunehmend Fragen im Hinblick auf Datenschutz und Privatsphäre auf.

Ein Beispiel hierfür sind Projekte der Bundesregierung, die bereits den automatischen Gesichtsabgleich in den Fokus rücken. Während solche Maßnahmen zweifellos Sicherheitsinteressen dienen, ist die Abwägung zwischen Sicherheit und Datenschutz eine Herausforderung, die sorgfältig berücksichtigt werden muss.

Videoüberwachung im privaten Bereich: Dash-Cams und Co. im Fokus

Auch im privaten Bereich verzeichnet die Videoüberwachung eine signifikante Ausweitung, die nicht nur auf Einkaufszentren, Stadien oder öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt ist. Der einzelne Bürger trägt, oft ohne es zu realisieren, zum zunehmenden Einsatz von Überwachungssystemen bei. Der Schutz des eigenen Grundstücks mag ein häufiges Motiv sein, doch der Schwerpunkt hat sich in letzter Zeit auf die Verwendung von sogenannten Dash-Cams verlagert. Diese zeichnen während der Autofahrt den Verkehrsfluss auf, um im Falle eines Unfalls als leicht zugängliches Beweismaterial zu dienen. Allerdings erzeugen sie leichtfertig mehr Videomaterial, als staatlichen Stellen erlaubt wäre.

Ein weiteres Beispiel sind unscheinbarere Systeme wie Helm-Kameras, bestimmte Fahrassistenten und Drohnen, die leicht zu einer dauerhaften Überwachung führen können. Selbst ein Smartphone mit erkennbarer Kamera kann für unerlaubte Überwachungszwecke missbraucht werden.

Datenschutzregelungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Mit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 wurde die rechtliche Landschaft für die Videoüberwachung erheblich beeinflusst. Die DSGVO selbst enthält zwar keine spezifischen Regelungen zur Videoüberwachung, aber der § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) enthält eine Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Die genaue Anwendbarkeit bleibt jedoch oft einer Einzelfallentscheidung vorbehalten.

Rechtliche Grundlagen und Anforderungen nach der DSGVO

Die DSGVO legt klare Anforderungen an die Videoüberwachung. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, das Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 lit. c), sowie mögliche Einwilligungen oder nationale Gesetze spielen eine entscheidende Rolle. Die Verarbeitung biometrischer Daten unterliegt strengen Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), und die DSGVO verlangt eine umfassende Einzelfallprüfung mit transparenten Informationspflichten.

Voraussetzungen für Videoüberwachungsanlagen nach DSGVO

Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung. Wahrung berechtigter Interessen, Erforderlichkeit und eine ausgewogene Interessenabwägung sind zentrale Kriterien. Die DSGVO betont die Bedeutung der Transparenz und legt den Verantwortlichen umfassende Informationspflichten auf.

Grenzen des Datenschutzrechts und Datenschutzrechtliche Anforderungen

Obwohl die zunehmende Verwendung von Überwachungssystemen als selbstverständlich betrachtet wird, ist sie aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Die DSGVO und das BDSG setzen hohe Anforderungen an die Rechtfertigung, Zweckbindung und Transparenz von Überwachungsanlagen.

Ein Beispiel für die rechtlichen Anforderungen ist die Einhaltung der Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO, die eine klare Kennzeichnung der Beobachtung sowie die Angabe von Verantwortlichen und Verarbeitungszwecken erfordert. Mangelnde Transparenz kann nicht nur zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen, sondern auch Bußgelder nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen.

Speicherdauer/Löschungsgebot und Datenschutzfreundliche Gestaltung

Die DSGVO legt fest, dass Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn sie für die Zweckerreichung nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO). Dies unterstreicht die Bedeutung der Datensparsamkeit und Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 DSGVO. Eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitserfordernissen und dem Schutz der Privatsphäre ist entscheidend. Insbesondere bei der Beschaffung, Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungssystemen muss auf die sichere und datenschutzfreundliche Gestaltung geachtet werden. Dabei spielt die Möglichkeit, die Überwachung zeitlich zu begrenzen und bestimmte Bereiche auszublenden, eine wichtige Rolle.

Beispielsweise sollte der Einsatz von Funktionen wie freie Schwenkbarkeit, umfassende Überwachung per Dome-Kamera, Zoom-Fähigkeit und Audioaufnahme kritisch hinterfragt werden. Unnötige Funktionalitäten sollten deaktiviert oder gar nicht erst unterstützt werden, um Datenschutzrisiken zu minimieren.

Sonderfall: Videobeobachtung in Echtzeit

Die Videobeobachtung in Echtzeit, bei der die Bilddaten direkt auf einen Monitor übertragen werden, ohne dass die Daten gespeichert werden, stellt ebenfalls eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Auch hier sind die Anforderungen der DSGVO zu beachten, und eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Datenschutz muss erfolgen.

Formelle Anforderungen und Datenschutzfolgenabschätzung

Gemäß Art. 30 DSGVO ist ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen, in dem die Videoüberwachung dokumentiert wird. Darüber hinaus ist bei Videoüberwachungen, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich. Dies gilt besonders bei systematischen, umfangreichen Überwachungen öffentlich zugänglicher Bereiche.

Empfehlungen für den Datenschutz bei Videoüberwachung

Angesichts der hohen und komplexen Anforderungen empfiehlt es sich für Betreiber von Videoüberwachungsanlagen, sich intensiv mit den rechtlichen Vorgaben der DSGVO auseinanderzusetzen. Eine laufende Überprüfung bestehender Videoüberwachungen auf Konformität mit den neuen Anforderungen ist unerlässlich. Insbesondere müssen die gestiegenen Anforderungen an Transparenz und die Ausgestaltung der Datenverarbeitung berücksichtigt werden.

Videoüberwachung und das Datenschutzrecht: Eine rechtliche Einordnung

Die Verwendung von Videoüberwachungssystemen ist trotz ihrer zunehmenden Verbreitung datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bilden dabei die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und f) DSGVO muss der Betreiber einer Videoüberwachung einen legitimen Zweck verfolgen. Dies kann beispielsweise die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, die Wahrnehmung des Hausrechts oder die Wahrung berechtigter Interessen sein. Eine umfassende Abwägung zwischen diesen Interessen und den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen ist erforderlich.

Die Einhaltung des Hausrechts als spezifische Ausprägung des berechtigten Interesses beinhaltet den Schutz des eigenen Objekts, sei es ein Behördengelände oder ein Fabrikgelände. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Überwachung nicht über das notwendige Maß hinausgeht.

Das “berechtigte Interesse” spielt eine zentrale Rolle und muss sorgfältig gegen die schutzwürdigen Interessen der Überwachten abgewogen werden. Hierbei ist es von großer Bedeutung, welche Erwartungen die betroffenen Personen haben und was ein objektiver Dritter vernünftigerweise erwarten kann.

Grenzen des Datenschutzrechts und Datenschutzrechtliche Anforderungen in der Praxis

Die Ausnahmeregelung in der DSGVO für Datenverarbeitungen im Rahmen familiärer oder persönlicher Tätigkeiten von Privatpersonen greift nicht, wenn öffentliche Straßen vor dem eigenen Grundstück von Videokameras erfasst werden. Auch Videoaufnahmen mit Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten, selbst wenn sie von Privatpersonen durchgeführt werden, unterliegen in der Regel den datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Transparenz ist ein entscheidendes Prinzip im Datenschutzrecht. Dies bedeutet, dass die Personen, die von der Videoüberwachung erfasst werden, darüber informiert werden müssen. Dies kann beispielsweise durch gut sichtbare Hinweisschilder geschehen, die auf die Überwachung hinweisen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Speicherdauer der aufgenommenen Daten. Die DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, notwendig ist. Das sogenannte “Löschungsgebot” ist von großer Bedeutung, um eine unbegrenzte Speicherung von Aufnahmen zu verhindern.

Die DSGVO betont außerdem die Notwendigkeit einer umfassenden Datenschutz-Folgenabschätzung, insbesondere wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellt. Dies erfordert eine systematische Bewertung der möglichen Auswirkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Privatsphäre und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Videoüberwachung in Deutschland durch eine komplexe rechtliche Landschaft geregelt ist, die eine sorgfältige Planung, Umsetzung und fortlaufende Überprüfung erfordert. Die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung und Datensparsamkeit sind dabei von zentraler Bedeutung, um den Schutz der Privatsphäre und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen.