Wie läuft eine Datenschutzfolgeschätzung ab?

Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA):

Eine Grundlage für den Schutz persönlicher Daten

In einer Welt, in der Daten zu einer der wertvollsten Ressourcen geworden sind, gewinnt der Datenschutz zunehmend an Bedeutung. Unternehmen, Organisationen und Behörden sammeln, verarbeiten und speichern eine immense Menge an persönlichen Informationen. Um sicherzustellen, dass diese Daten sicher und rechtmäßig behandelt werden, hat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union die Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) eingeführt.

Was ist eine Datenschutzfolgenabschätzung?

Die Datenschutzfolgenabschätzung ist ein Instrument, das dazu dient, die potenziellen Auswirkungen einer geplanten Datenverarbeitung auf die Privatsphäre der Betroffenen zu bewerten. Dieser Prozess ermöglicht es Unternehmen und Organisationen, Datenschutzrisiken zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten.

Warum ist die DSFA wichtig?

Die DSFA ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Datenschutz von Anfang an in die Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsprozesse integriert wird. Indem potenzielle Risiken frühzeitig erkannt werden, können Unternehmen kostspielige Datenschutzverletzungen vermeiden und das Vertrauen ihrer Kunden stärken.

Wann ist eine DSFA erforderlich?

Gemäß der DSGVO ist eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich, wenn eine geplante Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Dies gilt insbesondere bei:

  1. Systematischer und umfangreicher Bewertung persönlicher Aspekte von Einzelpersonen, einschließlich Profiling.
  2. Verarbeitung sensibler Daten in großem Umfang.
  3. Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche in großem Maßstab.

Schritte zur Durchführung einer DSFA:

  1. Identifikation des Vorhabens: Klären Sie den Zweck der geplanten Datenverarbeitung und definieren Sie den Umfang.

  2. Bewertung der Notwendigkeit: Überprüfen Sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung für den definierten Zweck.

  3. Risikobewertung: Identifizieren Sie potenzielle Datenschutzrisiken und bewerten Sie ihre Wahrscheinlichkeit und Schwere.

  4. Maßnahmen zur Risikominderung: Ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um die identifizierten Risiken zu minimieren. Dies kann die Implementierung technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen sowie die Konsultation der Datenschutzaufsichtsbehörde umfassen.

  5. Dokumentation: Halten Sie den DSFA-Prozess und die ergriffenen Maßnahmen in einem Dokument fest, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Die Rolle des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte muss in bestimmten Fällen die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen. Dies ist notwendig aufgrund seiner Fachkompetenz im Datenschutz, seiner Unabhängigkeit und Neutralität, um objektive Bewertungen vorzunehmen, sowie seiner Rolle bei der Beratung und Empfehlungen zum Schutz personenbezogener Daten. In einigen Situationen sollte der Datenschutzbeauftragte vom Verantwortlichen explizit vor der geplanten Maßnahme beauftragt werden, die DSFA zu leiten, um sicherzustellen, dass Datenschutzrisiken effektiv bewertet und minimiert werden. 

Fazit:

Die Datenschutzfolgenabschätzung ist ein essenzieller Schutzmechanismus, um die Privatsphäre von Individuen in einer datengetriebenen Welt zu wahren. Unternehmen und Organisationen sollten die DSFA als integralen Bestandteil ihrer Datenschutzstrategie betrachten und sie aktiv in ihre Prozesse einbinden. Durch die rechtzeitige Identifikation und Minimierung von Datenschutzrisiken tragen sie nicht nur zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei, sondern stärken auch das Vertrauen ihrer Kunden und Partner.

Die Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) ist in Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union verankert. 

Artikel 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung

Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung:

  1. Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Ausnahmen führt der Verantwortliche vor der Verarbeitung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch, wenn eine Art der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

  2. Inhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung:

    Die Datenschutz-Folgenabschätzung umfasst mindestens:

    Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, einschließlich, soweit möglich, der Zwecke der beabsichtigten weiteren Verarbeitung.

    Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck.

    Eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.

    Die geplanten Maßnahmen zur Abwendung der identifizierten Risiken, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften erbracht werden kann.

  3. Konsultation der Aufsichtsbehörde:

    Der Verantwortliche konsultiert unverzüglich die Aufsichtsbehörde, wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hat.

  4. Berücksichtigung der Standpunkte der betroffenen Personen:

    Der Verantwortliche nimmt bei der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung angemessene Maßnahmen, um die Standpunkte der betroffenen Personen zu berücksichtigen oder ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.