Cloudbasierter Gesundheitsdatenschutz

Die Digitale Revolution im Gesundheits wesen – Datenschutz als Herzstück

Seit 2020 hat die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) das Gesundheitswesen im Sturm erobert.

Ihr Ziel: den Einsatz digitaler Anwendungen zu regeln. Dabei steht ein besonderer Fokus auf Datenschutz und Datensicherheit. Doch warum ist das so entscheidend, dass sogar spezifische Regelungen notwendig sind?

Die Bedeutung des Datenschutzes im Kontext der DSGVO und BDSG

Gesundheitsdaten sind besonders sensibel und genießen daher einen besonderen Schutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DSGVO definiert klare Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, während das BDSG nationale Ergänzungen und Spezifizierungen vornimmt.

Die Komplexität der Verantwortlich-keit (DSGVO Art. 4 Nrn. 7 und 8)

In der Welt digitaler Gesundheitsanwendungen stehen verschiedene Akteure im Rampenlicht. Hersteller, Ärzte und Cloud-Dienstanbieter – jeder hat eine Rolle. Die DSGVO definiert klar die Begriffe des “Verantwortlichen” und des “Auftragsverarbeiters”. Eine individuelle Betrachtung ist notwendig, um die richtige Zuordnung vorzunehmen.

Technikgestalt-ung für Datenschutz (DSGVO Art. 25 Abs. 1)

Der Grundsatz “Datenschutz durch Technikgestaltung” (DSGVO Art. 25 Abs. 1) fordert, dass Gesundheitsanwendungen ohne Cloudfunktionen genutzt werden können, es sei denn, die Cloud ist therapeutisch notwendig. Diese Designphilosophie soll nicht nur Datenschutz gewährleisten, sondern auch die Entscheidungsfreiheit der Nutzer respektieren.

Forschung und Qualitäts sicherung im Blick (DSGVO Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und BDSG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c)

Die Nutzung von Daten zu Forschungszwecken erfordert klare Rechtsgrundlagen (DSGVO Art. 9 Abs. 2 Buchst. a), während anonymisierte Daten weniger restriktive Voraussetzungen haben. Die Qualitätssicherung unterliegt spezifischen Anforderungen (BDSG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c), um eine angemessene Verarbeitung sicherzustellen.

Betroffenenrechte und Sicherheit (DSGVO Art. 15-22, Art. 32)

Die Rechte der Nutzer, insbesondere bei sensiblen Gesundheitsdaten, stehen im Zentrum. Sichere Authentifizierung und technisch-organisatorische Maßnahmen (Toms) sind unerlässlich, um ein angemessenes Schutzniveau zu garantieren.

Internationale Dimension (DSGVO Kapitel V und EDSA-Empfehlungen 01/2020 und 02/2020)

Die globale Natur der digitalen Welt erfordert besondere Aufmerksamkeit beim Datentransfer über Landesgrenzen hinweg. Hier sind spezielle Maßnahmen notwendig, um Datenschutzstandards zu wahren, wie in den EDSA-Empfehlungen 01/2020 und 02/2020 konkretisiert.


Fazit

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen verspricht innovative Lösungen, doch der Weg dorthin erfordert klare Regeln, insbesondere im Datenschutz. Die DiGAV ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern ein Schutzschild für sensible Gesundheitsdaten in einer zunehmend vernetzten Welt. Datenschutz ist die Grundvoraussetzung für das Gelingen der digitalen Gesundheitsrevolution.