Hinweisgeberschutzgesetz – Was Sie beachten müssen

Schutz für Melder in Deutschland

Das am 02. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), auch als Whistleblower-Gesetz (EU-Direktive 2019/1973) bekannt, hat einen weitreichenden Anwendungsbereich. Es gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, sondern auch für Bewerberinnen, Zivildienstleistende, Leiharbeitnehmer*innen, Solo-Selbstständige und Menschen mit Behinderung in Werkstätten. Beamte, Soldaten und Richter fallen ebenfalls unter den Schutz des Gesetzes.

Inkrafttreten und Verpflichtungen für Arbeitgeber

Das Gesetz wurde am 12. Mai im Bundesrat bestätigt und am 02. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle für Arbeitgeber mit bis zu 249 Beschäftigten besteht ab dem 17. Dezember 2023. Bußgelder für Arbeitgeber treten sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, also ab dem 02. Dezember 2023.

Möglichkeiten der Meldung

Hinweisgeberinnen haben die Möglichkeit, Meldungen sowohl intern als auch extern einzureichen. Interne Meldestellen können vom Unternehmen selbst eingerichtet werden, sei es durch Online-Meldestellen, benannte Ansprechpartnerinnen oder externe Dienstleister, wie Datenschutzbeauftragte.

In Deutschland gibt es verschiedene Behörden, an die Sie sich als Whistleblower wenden können, je nach Art des Missstands. Hier sind einige relevante Behörden:

  1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Zuständig für Missstände im Finanz- und Bankensektor.

  2. Bundeskartellamt: Zuständig für Wettbewerbsverstöße und Kartellrechtsfragen.

  3. Bundesnetzagentur: Zuständig für den Energiemarkt, Telekommunikation und Postwesen.

  4. Bundesamt für Justiz (BfJ): Zuständig für verschiedene rechtliche Angelegenheiten und kann Hinweise zu gesetzlichen Verstößen entgegennehmen.

  5. Zollbehörden: Zuständig für Verstöße im Bereich Zoll, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung.

  6. Umweltbundesamt: Zuständig für Umweltvergehen.

  7. Bundesverwaltungsamt (BVA): Zentrale Anlaufstelle für Hinweise auf Rechtsverstöße und Missstände in der Bundesverwaltung. Das BVA bietet Whistleblowern die Möglichkeit, Hinweise vertraulich und anonym einzureichen und leitet diese gegebenenfalls an die zuständigen Fachbehörden weiter.
    • Online-Meldeplattform des BVA:
    • Webseite: BVA
    • Postadresse:
      • Bundesverwaltungsamt
      • Barbarastraße 1
      • 50735 Köln
  •  
    • Telefon: Über die offizielle Website erreichbar.

Für allgemeine Hinweise auf Missstände in Unternehmen oder Verwaltungen können Sie sich auch an die Gewerkschaften oder spezielle Ombudsstellen wenden, die oft von den Branchenverbänden oder den Unternehmen selbst eingerichtet sind.

Anonymität und Schutzmechanismen

Hinweisgebende können Meldungen grundsätzlich anonym erstatten, jedoch besteht keine Pflicht für Arbeitgeber, anonyme Meldekanäle einzurichten. Der Schutz der Hinweisgeber*innen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Richtigkeit der Meldung, die Wahl der richtigen Stelle und die guten Absichten der Meldenden.

Repressalien und Schadensersatz

Das Gesetz verbietet “Repressalien”, die nach der EU-Whistleblower-Richtlinie verschiedene Formen von Benachteiligungen umfassen. Hinweisgeber*innen haben Anspruch auf Schadensersatz und Schutz vor negativen Maßnahmen seitens des Arbeitgebers. Eine Vermutungsregelung erleichtert den Nachweis des Zusammenhangs zwischen Meldung und Benachteiligung.

Betriebsrat und Bußgelder

Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten müssen interne Meldekanäle einrichten, wobei die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung besteht. Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen Arbeitgebern, die keine Meldekanäle einrichten. Bei Nichtbeachtung des Gesetzes haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle zu wenden.

Externer Datenschutzbeauftragter

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, einen externen Datenschutzbeauftragten mit der Betreuung ihrer Meldestelle zu beauftragen. Dieser externe Experte kann dazu beitragen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten und die Vertraulichkeit der Meldungen sicherzustellen.

Wir beraten Sie gerne:

Kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren unter

info@lexallawconsultings.de

Richtlinien im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutz gesetz

Für Arbeitgeber

1. Interne Meldekanäle einrichten:
Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten sollten unverzüglich interne Meldekanäle einrichten, um den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu entsprechen.

2. Mitbestimmung des Betriebsrats:
Beachten Sie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der internen Meldekanäle, insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und Abläufe.

3. Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber*innen:
Implementieren Sie Schutzmaßnahmen, um Hinweisgeber*innen vor Repressalien zu bewahren, und stellen Sie sicher, dass diese Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes stehen.

4. Anonymität gewährleisten:
Obwohl es keine Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldekanäle gibt, sollten Unternehmen sicherstellen, dass auch anonyme Meldungen bearbeitet werden können, um die Anonymität der Hinweisgeber*innen zu wahren.

5. Schulungen und Sensibilisierung:
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter*innen für das HinchG und bieten Sie Schulungen an, um das Verständnis für die Bedeutung von Whistleblower-Schutz zu fördern.

6. Kommunikation:
Informieren Sie die Belegschaft klar und transparent über die Einführung interner Meldekanäle, ihre Funktion und den Schutz, den das Gesetz für Hinweisgeber*innen vorsieht.

7. Zusammenarbeit mit Datenschutzbeauftragten:
Arbeiten Sie eng mit internen oder externen Datenschutzbeauftragten zusammen, um sicherzustellen, dass die Meldekanäle datenschutzkonform eingerichtet und betrieben werden.

Für Arbeitnehmer

1. Kenntnisnahme des Gesetzes:
Informieren Sie sich über die Bestimmungen des HinSchG und verstehen Sie Ihre Rechte und Schutzmaßnahmen als Hinweisgeber*in.

2. Nutzung interner Meldekanäle:
Wenn möglich, nutzen Sie die internen Meldekanäle, um mögliche Verstöße zu melden. Berücksichtigen Sie dabei die europäische Richtlinie, die interne und externe Meldungen als gleichrangig betrachtet.

3. Anonymität wahren:
Auch wenn es keine Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldekanäle gibt, sollen Unternehmen sicherstellen, dass anonyme Meldungen bearbeitet werden können, um die Anonymität der Hinweisgeber*innen zu wahren.

4. Beweissicherung:
Falls möglich, sichern Sie Beweise für die gemeldeten Verstöße, um im Falle von Repressalien oder Reaktionen des Arbeitgebers auf eine Meldung geschützt zu sein.

5. Beratung in Zweifelsfällen:
Bei Unsicherheiten über den besten Weg der Meldung oder mögliche Konsequenzen, suchen Sie rechtlichen Rat, um sicherzustellen, dass Ihre Handlungen im Einklang mit dem Gesetz stehen.

6. Beweislastumkehr nutzen:
Bei einer Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit können Sie von der im Gesetz vorgesehenen Beweislastumkehr Gebrauch machen, indem Sie sich ausdrücklich darauf berufen.

7. Rechtsmittel gegen Repressalien:
Im Falle von Repressalien sollten Sie unverzüglich rechtliche Schritte in Erwägung ziehen und möglicherweise externe Stellen in Anspruch nehmen, um Ihren Schutz zu gewährleisten.

8. Bußgelder:
Beachten Sie, dass Bußgelder für Unternehmen, die sich nicht an die neuen Vorgaben halten, von 100.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt wurden.

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Vertraulichkeitshinweis
Ihre gemeldeten Informationen werden von uns vertraulich behandelt und im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen verwaltet. Wir leiten den Sachverhalt zur Aufklärung an die zuständigen Aufsichtsbehörden weiter. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass keinerlei Repressalien oder arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen Sie ergriffen werden. Ihr Mut, Verstöße zu melden, ist von großer Bedeutung.