GPS-Ortung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber
GPS-Technologie bietet im beruflichen Umfeld viele Vorteile, wie Zeitersparnis und verbesserte Planung. Gleichzeitig eröffnet sie neue Kontrollmöglichkeiten, die tief in die Privatsphäre der Beschäftigten eingreifen können.
Wie weit dürfen Arbeitgeber gehen?
Rechtliche Grundlagen und Datenschutz
GPS-Daten, die einer Person zugeordnet werden können, sind personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Daher gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Praxisbeispiele und Datenschutzprobleme
- Autobahnmeistereien: Fahrzeuge sind mit GPS ausgestattet, um Arbeitsleistungen und Routen zu verfolgen. Beschäftigte fühlen sich oft überwacht.
- Außendienstmitarbeiter: Dienstfahrzeuge und Dienst-Smartphones werden zur Standortermittlung genutzt, was zu einem Gefühl der ständigen Überwachung führt.
Zulässigkeit der GPS-Ortung
- Einwilligung: Eine allgemeine Überwachung durch Einwilligung ist in der Regel unzulässig, da die erforderliche Freiwilligkeit bei flächendeckender Überwachung fehlt.
- Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Standortdaten dürfen nur erhoben werden, wenn sie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Die Überwachung ist nur bei konkreten und dokumentierten Anhaltspunkten für Straftaten oder schwerwiegende Pflichtverletzungen zulässig.
Technische und organisatorische Maßnahmen
- Datensparsamkeit: Es dürfen nur notwendige Daten erhoben werden. Eine routinemäßige Ortung ist unzulässig, wenn sie nicht erforderlich ist.
- Transparenz: Zweck und Umfang der Datenerhebung müssen klar kommuniziert werden. Heimliche Überwachung ist verboten.
Beteiligung des Betriebsrats
Der Betriebsrat muss bei der Einführung von GPS-Ortungssystemen beteiligt werden. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sollten den Einsatzzweck, die erhobenen Daten, den Zugriff und die Speicherfristen regeln.
Aktuelle Entwicklungen und Bußgelder
- Bußgelder: Die Datenschutzaufsicht verhängte Bußgelder gegen Unternehmen, die ihre Fahrzeuge intensiv per GPS trackten. Beispielsweise wurde ein Unternehmen in Bremen bestraft, da das GPS-Tracking als nicht erforderlich und unverhältnismäßig angesehen wurde.
- Rechtsprechung: Urteile, wie das des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unterstreichen die Unzulässigkeit anlassloser GPS-Überwachung und betonen die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Fazit
GPS-Ortung im Arbeitsumfeld erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen betrieblichen Interessen und Datenschutzrechten der Beschäftigten. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben einhalten und die Privatsphäre der Beschäftigten schützen.
Aktuelle Gerichtsurteile zur GPS-Überwachung
Urteil VG Wiesbaden
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied, dass die dauerhafte Speicherung von GPS-Daten ohne konkrete Anlässe gegen die DSGVO verstößt. Für legitime Zwecke wie die Routenoptimierung sind Live-Daten ausreichend, und eine langfristige Speicherung der Standortdaten ist unverhältnismäßig. Die anlasslose Überwachung sämtlicher Mitarbeiter wurde als unzulässig bewertet.
Urteil des VG Lüneburg
Das Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte, dass die umfassende GPS-Überwachung ohne spezifischen Anlass unzulässig ist. Die Speicherung von Standortdaten ohne konkreten Verdacht wurde als unverhältnismäßig eingestuft.
- VG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2019, Az. 4 A 12/19
Diese Entscheidungen unterstreichen die Notwendigkeit, dass Unternehmen ihre Überwachungsmaßnahmen sorgfältig abwägen und sicherstellen, dass sie verhältnismäßig und erforderlich sind, sowie die Rechte und die Privatsphäre der Beschäftigten respektieren.