Fotografie und Datenschutz: Ein komplexes Rechtsgebiet
Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 hat sich die Diskussion rund um die Veröffentlichung von Fotos und den Datenschutz intensiviert. Die Frage, wer welche Bilder von wem und wo veröffentlichen darf, ist oft verwirrend. Insbesondere Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind, gelten als personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO. Das “Recht am eigenen Bild” findet seine rechtliche Basis in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Trotzdem gibt es in der DSGVO eine Ausnahmeklausel, Artikel 85 Absatz 2, die journalistische, wissenschaftliche und künstlerische Zwecke berücksichtigt. Doch welche Vorschriften gelten in welchem Fall und für wen? DSGVO, KUG oder beides? In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen der Fotografie und die wichtigsten Aspekte für Fotografen und abgebildete Personen erörtert.
Die Verbindung von Fotografie und Datenschutz
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DSGVO gilt die Verordnung für die vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, gelten als personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO. Die Erkennbarkeit bezieht sich nicht darauf, ob der Fotograf individuelle Gesichter bestimmten Personen zuordnet, sondern allein auf die abstrakte Möglichkeit, die abgebildeten Personen zu identifizieren. Bei digitalen Aufnahmen werden oft auch Metadaten wie der Ort und die Zeit der Aufnahme automatisch gespeichert, was als “automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten” gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DSGVO betrachtet wird.
Die DSGVO regelt strikt die Verarbeitung personenbezogener Daten und erfordert Zustimmung oder andere Rechtfertigungsgründe gemäß Artikel 6 Absatz 1. Das “Recht am eigenen Bild” ist bereits in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verankert, wo § 22 Absatz 1 die Zustimmung zur Verbreitung oder öffentlichen Präsentation von Bildnissen vorschreibt. § 23 Absatz 1 des KUG beinhaltet Ausnahmen für spezielle Situationen.
Die Beziehung zwischen DSGVO und KUG ist komplex, da die DSGVO innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor nationalem Recht Vorrang hat. Dies wirft die Frage auf, ob die KUG-Regelungen nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin gelten. Dies hat praktische Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf die Widerrufsmöglichkeiten: Die DSGVO erlaubt einen jederzeitigen, grundlosen Widerruf der Zustimmung, während das KUG nur in Ausnahmefällen und möglicherweise nur bei einem wichtigen Grund einen Widerruf gestattet.
Analoge Fotos und die DSGVO
Interessanterweise kann die DSGVO auch auf analoge Fotos anwendbar sein. Obwohl die Datenverarbeitung hier nicht automatisch erfolgt, können beispielsweise Kontaktbögen in Ordnern abgeheftet oder Fotos nach einer bestimmten Logik, wie zeitlicher oder thematischer Abfolge, in Alben aufgenommen werden, was als “Speicherung personenbezogener Daten in einem Dateisystem” gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DSGVO angesehen wird.
Unterscheidung nach Verwendungs-zweck
Um zu klären, ob und welches Recht Vorrang hat, ist es entscheidend, welchem Zweck die Personenfotos dienen sollen. Dabei muss zwischen privaten, journalistisch-redaktionellen und kommerziellen Zwecken unterschieden werden.
Private Fotos: Keine Anwendung der DSGVO
Die Aufnahme und Veröffentlichung von Personenfotos im familiären oder privaten Umfeld unterliegt nicht der DSGVO gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c). Dieses “Haushaltsprivileg” setzt voraus, dass die abgelichteten Personen und der Anlass in einem familiären oder privaten Kontext stehen, beispielsweise bei Familienfeiern oder Schulfesten. Der Zugriff auf solche Fotos muss ebenfalls auf den familiären oder privaten Kreis beschränkt sein, etwa durch geschützte Gruppen in sozialen Medien oder geschlossene Foren.
Dennoch dürfen Fotos von Familienfeiern nicht für die breite Öffentlichkeit auf sozialen Medien veröffentlicht werden. Gleichzeitig ist es nicht gestattet, unbeteiligte Personen gezielt zu fotografieren, selbst wenn dies zu privaten Zwecken geschieht.
Ein solcher Fall wurde in der Rechtsprechung behandelt, in dem ein Mobiltelefonbesitzer ohne die ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Zeuginnen Fotos aufgenommen hatte. Dieser konkrete Rechtsfall fand vor dem Amtsgericht Hamburg statt und wurde am 3. Juli 2020 in einem Beschluss (Aktenzeichen: 163 Gs 656/20) verhandelt.
Das Amtsgericht Hamburg urteilte, dass das heimliche Fotografieren der Zeuginnen ohne ihre Zustimmung eine klare Verletzung des Rechts am eigenen Bild und somit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellte. Da in diesem Fall keine gültige Rechtsgrundlage gemäß DSGVO oder anderen einschlägigen Datenschutzgesetzen vorlag, überwog das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zeuginnen.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einwilligung und der rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Zusammenhang mit Fotografien, und verdeutlicht, dass Verstöße gegen diese Regelungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken richtet sich in erster Linie nach den §§ 22 und 23 des KUG, dank der Öffnungsklausel in Artikel 85 Absatz 2 der DSGVO. Da die Veröffentlichung von Personenfotos eine Form der Datenverarbeitung darstellt, würde die DSGVO normalerweise das nationale Recht wie das KUG verdrängen. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) stellen jedoch die §§ 22 und 23 des KUG eine solche abweichende nationale Regelung dar (BGH, Urteil vom 07.07.2020, VI ZR 250/19; BGH, Urteil vom 29.09.2020, VI ZR 445/19; BGH, Beschluss vom 16.02.2021, VI ZA 6/20).
Achtung: Nur für journalistisch-redaktionelle Zwecke
Die Privilegierung gilt jedoch nur für Aktivitäten, die ausschließlich journalistischen und redaktionellen Zwecken dienen. Dies setzt voraus, dass die Verarbeitung im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten Tätigkeit eines Medienakteurs steht. Eine Meinungsäußerung von irgendjemandem genügt nicht. Dies ist ein entscheidendes Kriterium.
Die Privilegierung gilt auch nur für Tätigkeiten, die “ausschließlich” journalistischen Zwecken dienen. Wenn (auch) andere Zwecke verfolgt werden, findet die Öffnungsklausel keine Anwendung, und die DSGVO ist anwendbar.
Dies wurde in verschiedenen Rechtsfällen deutlich, insbesondere wenn politische Vereine oder Parteien Veranstaltungsfotos veröffentlichten, um auf ihre politischen Aktivitäten und Erfolge hinzuweisen.
Als Beispiel sei hier eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Januar 2021 (Aktenzeichen: 11 LA 16/20) genannt, in der solche Veröffentlichungen, wie beispielsweise Posts einer politischen Partei auf Facebook, genauer beleuchtet und bewertet wurden.
In diesem speziellen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos durch politische Parteien auf Social Media nicht ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken diente. Stattdessen wurde darauf abgezielt, politische Aktivitäten und Erfolge zu betonen, was als kommerzieller Zweck angesehen wurde. Dies führte dazu, dass die DSGVO Vorrang vor den §§ 22 und 23 KUG erhielt und die strengeren Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden mussten.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den genauen Zweck der Fotoaufnahmen und Veröffentlichungen sorgfältig zu prüfen, da dies darüber entscheidet, welches rechtliche Regelwerk – die DSGVO, das KUG oder eine Kombination aus beiden – anzuwenden ist.
Fotos für gewerbliche und kommerzielle Zwecke: Möglicherweise Vorrang für die DSGVO
Die Frage, ob die DSGVO oder die §§ 22 und 23 des KUG in Fällen der Veröffentlichung von Fotos für gewerbliche und kommerzielle Zwecke Vorrang haben, ist umstritten.
Bis zu einer Klärung sollte in der Regel von einem Vorrang der DSGVO ausgegangen werden, da diese in der Regel strenger ist als das KUG.
Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen, die nicht mehr unter das Medienprivileg fallen. Daher müssen Fotografen und Journalisten je nach dem geplanten Zweck der Veröffentlichung von Fotos die DSGVO beachten.
Beispiele für die Anwendung der DSGVO und des KUG bei der Veröffentlichung von Fotos:
Familienfeier-Fotos (private Zwecke): Stellen Sie sich vor, Sie haben Fotos von einer Familienfeier aufgenommen, auf denen Ihre Verwandten und Freunde zu sehen sind. Diese Fotos sind für den privaten Gebrauch bestimmt und werden nur in einem geschlossenen Familienkreis geteilt. Hier gilt in der Regel das “Haushaltsprivileg”, und die DSGVO ist nicht anwendbar.
Nachrichtenbericht (journalistisch-redaktionelle Zwecke): Als Journalist haben Sie Fotos von einer öffentlichen Kundgebung aufgenommen, bei der prominente Persönlichkeiten anwesend waren. Sie möchten diese Fotos in einem Nachrichtenbericht verwenden. In diesem Fall haben die §§ 22 und 23 KUG in der Regel Vorrang, da es sich um journalistisch-redaktionelle Zwecke handelt.
Werbung für ein Modeunternehmen (gewerbliche Zwecke): Ein Modeunternehmen möchte Fotos von Models, die seine Kleidung tragen, auf seiner Website und in sozialen Medien veröffentlichen, um die Produkte zu bewerben. Hier kann die Anwendung der DSGVO oder des KUG umstritten sein. Bis zur Klärung sollte von einem Vorrang der DSGVO ausgegangen werden.
Fotos bei einem öffentlichen Konzert (gemischte Zwecke): Ein Fotograf hat Fotos bei einem öffentlichen Konzert aufgenommen. Einige dieser Fotos sollen für journalistische Berichte verwendet werden, während andere für die Bewerbung des nächsten Konzerts des Künstlers genutzt werden. In diesem Fall muss sorgfältig geprüft werden, welche Rechtsgrundlage anwendbar ist. Die journalistischen Fotos können den Vorrang der §§ 22 und 23 KUG haben, während die bewerbenden Fotos möglicherweise der DSGVO unterliegen.
Künstlerische Fotografie (künstlerische Zwecke): Ein Fotograf erstellt Kunstwerke, bei denen Personen in abstrakter Weise dargestellt sind. Diese Fotos haben keine kommerziellen Zwecke und werden in einer Galerie ausgestellt. Hier kann die künstlerische Freiheit im Vordergrund stehen, aber dennoch müssen die Datenschutzbestimmungen und das “Recht am eigenen Bild” respektiert werden.
Rechtsgrund-lagen nach der DSGVO für die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung oder aufgrund eines anderen in Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes verarbeitet werden. Darüber hinaus sind die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und Artikel 14 DSGVO zu beachten.
Vertragserfüllung: Wenn die Anfertigung von Fotos einer oder mehreren Personen ausdrücklicher Vertragszweck ist (z.B. Bewerbungsfotos oder Model-Shootings), kommt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht.
Berechtigte Interessen: In vielen Fällen lassen sich sowohl die Fotografie als auch die Veröffentlichung von Fotos mit berechtigten Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der DSGVO rechtfertigen. Diese Interessen werden in Erwägungsgrund 47 der DSGVO erläutert und umfassen Aspekte wie die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen und die Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen. In dieser Hinsicht ist eine umfassende Abwägung der Interessen notwendig, sowohl aufseiten des Fotografen und des Veröffentlichenden als auch aufseiten der abgebildeten Personen. Berechtigte Interessen können sowohl künstlerische oder dokumentarische Zwecke als auch kommerzielle Unternehmensinteressen umfassen. Die Erforderlichkeit der Bildnutzung und die Erwartungen der abgebildeten Personen müssen stets berücksichtigt werden.
Besonders relevant ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung, die grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse betrachtet wird. Dennoch muss in solchen Fällen die Erforderlichkeit der jeweiligen Bildnutzung und die Erwartung der abgebildeten Personen sorgfältig geprüft werden.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht diese Problematik:
Im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2018 (Aktenzeichen: 2/3 O 283/18) wurde festgestellt, dass eine Kundin eines Friseursalons nicht vernünftigerweise erwarten konnte, dass ihr Besuch fotografisch dokumentiert und diese Bilder anschließend zur Werbung des Salons auf Social-Media-Plattformen verwendet werden dürfen. Dieses Urteil betont, dass die Erwartungen der abgebildeten Personen in Bezug auf die Verwendung ihrer Bilder in verschiedenen Kontexten berücksichtigt werden müssen. Sofern keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, ist es wichtig, die Erwartungen der abgebildeten Personen bei der Nutzung ihrer Bilder zu berücksichtigen, insbesondere wenn es um kommerzielle Werbung geht.
Einwilligung
Wenn die Rechtsgrundlagen “Vertragserfüllung” oder “berechtigte Interessen” scheitern oder unsicher sind, sollte eine Einwilligung eingeholt werden. Die DSGVO sieht keine spezifische Form für die Einwilligung vor. Daher kann die Einwilligung auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch ein Lächeln in die Kamera. Da der Verantwortliche im Zweifelsfall den Nachweis erbringen muss, sollte die Einwilligung, soweit möglich, schriftlich eingeholt werden. Dabei müssen die Zwecke und geplanten Veröffentlichungen so detailliert wie möglich angegeben werden. Bei Minderjährigen ist in der Regel auch die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Unabhängig davon, ob die Einwilligung konkludent oder ausdrücklich erteilt wird, müssen die abgebildeten Personen darüber informiert werden, dass sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 der DSGVO das Recht haben, ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Daher ist die Einwilligung gemäß der DSGVO mit Unsicherheiten behaftet. Im Falle eines Widerrufs müssen veröffentlichte Fotos im Internet sofort gelöscht oder die betroffene Person unkenntlich gemacht werden.
Informationspflicht en gemäß der DSGVO
Zusätzlich zu den Rechtsgrundlagen müssen alle weiteren Bestimmungen der DSGVO beachtet werden. Der Verantwortliche muss insbesondere die in Artikel 13 und Artikel 14 der DSGVO festgelegten Informationspflichten einhalten. Dies bedeutet, dass die betroffenen Personen transparent, angemessen und rechtzeitig über die Datenverarbeitung informiert werden müssen.
Die Betroffenen haben auch das Recht, der auf berechtigten Interessen beruhenden Datenverarbeitung zu widersprechen. Der Verantwortliche muss auch auf dieses Widerspruchsrecht deutlich hinweisen (Artikel 21 der DSGVO). Nach einem Widerspruch müssen veröffentlichte Fotos im Internet ebenfalls sofort gelöscht oder die betroffene Person unkenntlich gemacht werden.
Verträge über die Auftragsverarbeitung
Schließlich sollten Unternehmen oder Veranstalter, die externe Fotografen engagieren, beachten, dass diese als Auftragsverarbeiter gelten. Daher muss eine entsprechende Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung getroffen werden.
Zusammenfassung
Die Veröffentlichung von Fotos, insbesondere auf sozialen Medien, erfordert Vorsicht und die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. In Bezug auf die Zulässigkeit von Personenfotos ohne Zustimmung der Abgebildeten darf nicht nur das Vorliegen berechtigter Interessen berücksichtigt werden. Es muss auch geprüft werden, ob die spezifische Art der Veröffentlichung für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich ist.
Die ausdrückliche Einwilligung bleibt die sicherste Option, ist jedoch nicht immer praktikabel und kann jederzeit widerrufen werden. In einigen Fällen bleibt die Hoffnung auf das Vorliegen “berechtigter Interessen.”
Kurzinfo:
Einwilligung und Datenschutz: Die Einwilligung zur Verwendung von Fotos ist ein zentrales Element in der Datenschutzregulierung. Sie sollte freiwillig und informiert sein. Personen, deren Fotos veröffentlicht werden sollen, müssen darüber aufgeklärt werden, wie die Fotos verwendet werden, und sie sollten das Recht haben, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Ein Widerruf bedeutet, dass die veröffentlichten Fotos gelöscht oder anonymisiert werden müssen.
Fotos von Kindern: Bei der Veröffentlichung von Fotos von Kindern gelten besondere Datenschutzregeln. In vielen Ländern ist die Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich, um Fotos von Minderjährigen zu veröffentlichen. Dies soll sicherstellen, dass das Kindeswohl geschützt wird.
Bilder von Veranstaltungen: Fotos von öffentlichen Veranstaltungen, wie Sportveranstaltungen oder Musikfestivals, können für die Berichterstattung oder zu Werbezwecken verwendet werden. Die Anwendung der DSGVO oder des KUG hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Veranstaltung und der Erwartungen der Teilnehmer.
Bildrechte und Urheberrecht: Die Person, die das Foto aufnimmt, hat normalerweise das Urheberrecht an diesem Bild. Wenn das Foto jedoch für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke verwendet werden soll, müssen möglicherweise auch die Bildrechte der abgebildeten Personen geklärt werden. Dies kann zusätzliche rechtliche Überlegungen erfordern.
Soziale Medien und Datenschutz: Die Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien erfordert besondere Aufmerksamkeit. Die Einstellungen zur Privatsphäre sollten überprüft werden, um sicherzustellen, dass nur die gewünschten Personen die Fotos sehen können. Darüber hinaus sollten Plattformen wie Facebook oder Instagram in Bezug auf ihre eigenen Datenschutzrichtlinien und -richtlinien beachtet werden.
Sensible Informationen: Bei der Veröffentlichung von Fotos sollten sensible Informationen vermieden werden. Dies kann persönliche Daten, wie Geburtsdaten, Adressen oder andere vertrauliche Informationen umfassen. Das Überlagern oder Entfernen solcher Informationen in digitalen Fotos kann erforderlich sein, um den Datenschutz zu gewährleisten.
Fachliche Beratung: Bei komplexen rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten in Bezug auf die Veröffentlichung von Fotos und Datenschutz ist es ratsam, fachliche Beratung einzuholen. Erfahrene Datenschutzbeauftragte können maßgeschneiderte Empfehlungen für spezifische Fälle bieten.