
Screenshots von Chats sind für den privaten Gebrauch meist zulässig. Bei einer Weitergabe an Dritte greift jedoch die DSGVO.
Das reine Erstellen eines Screenshots eines Chats ist grundsätzlich zulässig, solange dies ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO schließt derartige Handlungen vom Anwendungsbereich der DSGVO aus.
Sobald ein Screenshot jedoch außerhalb des privaten Bereichs verwendet, weitergegeben oder veröffentlicht wird, greift die DSGVO vollständig. Eine Weitergabe ist dann nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt – etwa eine Einwilligung der betroffenen Person.
Im Zweifel beraten wir Sie, ob und wie eine Weitergabe rechtssicher möglich ist.